Müller Finanzkonzepte: Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung

Nicht wenige Menschen verdrängen die Probleme, die sich aus einer persönlichen Handlungsunfähigkeit ergeben – unabhängig davon, ob diese durch einen schweren Unfall oder eine plötzliche Erkrankung eintreten. Die Hoffnung, dass im Notfall die Vertretung automatisch durch Ehepartner oder nahe Angehörige erfolgen darf, ist leider ein großer Irrglaube. Ohne private, rechtliche Vorsorge ist nichts geklärt.

Ich stehe Ihnen als Ansprechpartner für die Themen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zur Seite. Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zu diesem Thema. Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht kann die gerichtliche Anordnung einer Betreuung vermieden werden. Eine Betreuung ist dann nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vertrauensperson oder durch Hilfe in anderer Form ebenso gut wie durch einen gerichtlich bestellten Betreuer besorgt werden können.

Eine Vorsorgevollmacht gilt nicht nur für den Fall einer dauerhaften Betreuungsbedürftigkeit, sondern auch wenn der Betroffene nur vorübergehend nicht mehr in der Lage sein sollte, seine Angelegenheiten selbst zu regeln.

Betreuungsverfügung

In einer Betreuungsverfügung können Sie Wünsche hinsichtlich einer Betreuung äußern, die Sie im Betreuungsfall möglicherweise krankheits- oder unfallbedingt nicht mehr äußern können.

Unterbringung, Ort und Art der Versorgung werden in einer Betreuungsverfügung genau geregelt und somit nicht dem Zufall überlassen. Diese Wünsche sind vom Gericht grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht räumt die Betreuungsverfügung einem Dritten keine Vollmacht ein.

Patientenverfügung

Seit dem 01.09.2009 sind Patientenverfügungen bindend. In einer Patientenverfügung wird für den Fall, dass Sie keine eigenständigen Entscheidungen mehr treffen können, im voraus festgelegt, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten.

Sie können in der Patientenverfügung bestimmen, ob Sie in bestimmte Untersuchungen, ärztliche Behandlungen oder Eingriffe, die nicht unmittelbar bevorstehen, einwilligen oder diese untersagen. Dadurch können Sie Einfluss auf eine spätere ärztliche Behandlung nehmen, auch wenn Sie zum Zeitpunkt dieser ärztlichen Behandlung nicht mehr entscheidungsfähig sind.

Sorgerechtsverfügung

Leider passiert es tagtäglich, dass Menschen durch einen Unfall oder andere Unglücksfälle aus dem Leben gerissen werden. Nicht selten befinden sich unter den Opfern auch Eltern kleiner Kinder. In einem solchen Fall stellt sich dann natürlich die Frage nach deren Verbleib und wer nun für sie verantwortlich ist und sich um sie kümmert.

Eine Sorgerechtsverfügung gibt die Möglichkeit, namentlich einen Vormund oder Pfleger zu bestimmen, dem Sie vertrauen. Sie können bestimmte Personen vom Erhalt des Sorgerechts ausschließen und so klar festlegen, bei wem Ihre Kinder am besten aufgehoben wären.

Trauerverfügung

In einer Trauerfallverfügung haben Sie die Möglichkeit, für Sie wichtige Dinge nach Ihrem Tod festzulegen. Dies könnten zum Beispiel sein: Bestattungsform, Ort, besondere Wünsche zur Trauerfeier und deren Finanzierung.

Haustierverfügung

In einer Haus- bzw. Großtierverfügung kann jede volljährige Person den Aufenthaltsort, das Futter, die Unterbringung, die ärztliche Versorgung, den eventuellen Verkauf sowie alle damit verbunden finanziellen Angelegenheiten regeln.

Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung: Was für wen?

Verheiratete Paare oder Lebensgemeinschaften ohne Kinder

Vorsorgevollmacht: Ist dringend anzuraten, da niemand für andere Personen automatisch vertretungsberechtigt ist. Das gilt z.B. auch für Ehepaare oder Lebensgemeinschaften untereinander.

Betreuungverfügung: Ist zu empfehlen und sollte immer Bestandteil einer Vorsorgevollmacht sein. Es kann Situationen geben, in welchen der Bevollmächtigte trotz erteilter Vorsorgevollmacht diese nicht ausüben kann.

Patientenverfügung: Ist dringend anzuraten um Bevollmächtigten und Ärzten einen Leitfaden für die Entscheidung über lebenserhaltende Maßnahmen oder deren Ablehnung in genau definierten Situationen zu geben.

Verheiratete Paare oder Lebensgemeinschaften mit minderjährigen Kindern und Haustier

Vorsorgevollmacht: Ist dringend anzuraten, da niemand für andere Personen automatisch vertretungsberechtigt ist. Das gilt z.B. auch für Ehepaare oder Lebensgemeinschaften untereinander.

Betreuungverfügung: Ist zu empfehlen und sollte immer Bestandteil einer Vorsorgevollmacht sein. Es kann Situationen geben, in welchen der Bevollmächtigte trotz erteilter Vorsorgevollmacht diese nicht ausüben kann.

Patientenverfügung: Ist dringend anzuraten um Bevollmächtigten und Ärzten einen Leitfaden für die Entscheidung über lebenserhaltende Maßnahmen oder deren Ablehnung in genau definierten Situationen zu geben.

Sorgerechtsverfügung: Ist dringend anzuraten um für minderjährige Kinder einen Vormund für den Fall zu benennen, dass die leiblichen Eltern das Sorgerecht nicht mehr ausüben können.

Haustierverfügung: Ist anzuraten um Bevollmächtigten detaillierte Informationen zum geliebten Haustier zu geben, z. B. die Anschrift des Tierarztes oder über bestehende Versicherungsverträge das Tier betreffend. Das ist unabhängig von der Familienkonstellation möglich.

Alleinstehende mit Vertrauensperson

Vorsorgevollmacht: Ist dringend anzuraten, da niemand für andere Personen automatisch vertretungsberechtigt ist. Das gilt z.B. auch für Ehepaare oder Lebensgemeinschaften untereinander.

Betreuungverfügung: Ist zu empfehlen und sollte immer Bestandteil einer Vorsorgevollmacht sein. Es kann Situationen geben, in welchen der Bevollmächtigte trotz erteilter Vorsorgevollmacht diese nicht ausüben kann.

Patientenverfügung: Ist dringend anzuraten um Bevollmächtigten und Ärzten einen Leitfaden für die Entscheidung über lebenserhaltende Maßnahmen oder deren Ablehnung in genau definierten Situationen zu geben.

Alleinstehende ohne Vertrauensperson

Vorsorgevollmacht: Nein.

Betreuungverfügung: Ist anzuraten. Auch wenn kein Bevollmächtigter benannt werden kann ist das eine Möglichkeit, für den Fall einer gerichtliche angeordneten Betreuung persönliche Vorgaben und Wünsche zu äußern z.B. wie, wo und evtl. durch welchen Betreuer diese Aufgabe erfüllt werden soll.

Patientenverfügung: Ist dringend anzuraten um Betreuern und Ärzten einen Leitfaden für die Entscheidung über lebenserhaltende Maßnahmen oder deren Ablehnung in genau definierten Situationen zu geben.

Alleinerziehende

Vorsorgevollmacht: Ist dringend anzuraten, da niemand für andere Personen automatisch vertretungsberechtigt ist. Das gilt nicht nur für Ehepaare oder Lebensgemeinschaften untereinander, sondern natürlich ebenso unter Geschwistern, in Eltern Kind Beziehungen, unter sonstigen Verwandten und auch für nahe Freunde.Für volljährige Kinder in der Familie sind die leiblichen Eltern ebenfalls nicht automatisch vertretungsberechtigt.

Betreuungverfügung: Ist zu empfehlen und sollte immer Bestandteil einer Vorsorgevollmacht sein. Es kann Situationen geben, in welchen der Bevollmächtigte trotz erteilter Vorsorgevollmacht diese nicht ausüben kann.

Patientenverfügung: Ist dringend anzuraten um Bevollmächtigten und Ärzten einen Leitfaden für die Entscheidung über lebenserhaltende Maßnahmen oder deren Ablehnung in genau definierten Situationen zu geben.

Sorgerechtsverfügung: Ist dringend anzuraten um für minderjährige Kinder einen Vormund für den Fall zu benennen, dass die leiblichen Eltern das Sorgerecht nicht mehr ausüben können.

Testament

Ein altes Sprichwort sagt: "Das einzig sichere im Leben ist der Tod". Leider denken die meisten Menschen daran nicht besonders gern – und deshalb wird auch selten Vorsorge getroffen. Diese Unterlassungssünde kann ungewollte Folgen haben. Denn oftmals kommt es zu nichtgewollten Erbschaften, Pflichtteile werden vergessen und eventuelle Erbschaftssteuern werden nicht berücksichtigt.

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